Bei einer Krebserkrankung werden Patienten und Angehörige mit einer Fülle von Fragen und zu treffenden Entscheidungen konfrontiert. Bei allen die Therapie und den Krankheitsverlauf betreffenden Themen sollten die Rechte und Vorsorgemöglichkeiten eines jeden Patienten nicht vergessen werden.
Rechtsanwalt Thomas Doll aus München hat einen Überblick relevanter Patientenrechte zusammengestellt.
"Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen."
Dies ist das Bekenntnis der Bundesärztekammer in der (Muster-) Berufsordnung zu Patientenrechten und findet sich entsprechend in der Deklaration des Weltärztebundes und den "Grundsätzen der Beziehungen zwischen Arzt und Patienten" der Deutschen Ärzteschaft wieder. Ebenso sieht das gesundheitspolitische Programm der Deutschen Ärzteschaft das Selbstbestimmungsrecht des Patienten vor, nach dem der Patient selbstverantwortlich an der Wiederherstellung seiner Gesundheit mitwirken soll.
Die hier angesprochenen Themen sollen Ihnen einen Überblick Ihrer Rechte als Patient im Rahmen einer Krankheitstherapie vermitteln.
Freie Arztwahl, Zweitmeinung und Patientenakte
Ganz besonders in der onkologischen Praxis kommt es zwischen Arzt und Patientin beziehungsweise Patient nicht nur auf ein Vertrauensverhältnis der besonderen Art in fachlicher, sondern auch in zwischenmenschlicher Hinsicht an. Insoweit sind sich alle "Instanzen" einig: Jede Patientin und jeder Patient hat ein aus dem Grundgesetz resultierendes Recht auf freie Wahl des Arztes. In vielen großen Kliniken wurden mittlerweile so genannte Tumorboards etabliert. Dort werden unter Einbeziehung von Experten unterschiedlicher Fachrichtungen onkologische Einzelfälle besprochen. Dieses Recht ist auch gegenüber den Krankenversicherungsträgern durchsetzbar. Dementsprechend haben Patientinnen und Patienten auch das Recht, die Meinung eines zweiten Spezialisten einzuholen. Um diese Zweitmeinung einholen zu können, benötigen Patientinnen und Patienten regelmäßig "ihre" Krankenakte. Patientinnen und Patienten können nach der ständigen Rechtsprechung vom Arzt Einsicht in die Originalunterlagen verlangen sowie Abschriften bzw. Kopien der Unterlagen einschließlich der Röntgenbilder fertigen. Die Vorlage der Akte hat an dem Ort zu erfolgen, wo sie sich befindet, mithin beim Arzt selbst. Die Kosten für die Abschriften beziehungsweise Kopien sind vom Patienten zu tragen.
Das am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - auch als "Gesundheitsreform" bekannt, sieht ebenfalls eine Zweitmeinung vor. Es ist vorgesehen, für die Gabe spezieller Medikamente die Expertise eines weiteren Arztes vorauszusetzen. Welche konkreten Medikamente darunter fallen und wie das Zweitmeinungsverfahren abläuft, ist jedoch noch nicht vollständig beschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss sieht vor, diese Medikamente bis zum 31. August 2008 zu benennen.
Wahl der Behandlungsmethode und der Arzneimittel
Hat der Patient zwar das anfangs erwähnte Selbstbestimmunsgrecht, so ist und bleibt die Wahl der Behandlungsmethode letztlich Sache des Arztes. Ihm steht insoweit ein therapeutisches Ermessen zu. Patientinnen und Patienten haben allerdings ein Recht darauf, über Behandlungsalternativen aufgeklärt zu werden. Gibt es also mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte Behandlungsmethoden, die zudem gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, sollten Sie als Patient gemeinsam mit Ihrem Arzt entscheiden. Der Arzt ist grundsätzlich allerdings nicht verpflichtet, über neue Behandlungsmethoden, die erst in der Erprobungsphase sind, aufzuklären. Die Anwendung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, etwa im Rahmen eines Heilversuchs, sind dann zulässig, wenn die Standardmethode im konkreten Fall wenig Aussicht gibt, die Prognose der Alternative hingegen deutlich günstiger ist. Das Arzneimittelgesetz verlangt hier einen direkten Nutzen entweder für den Patienten selbst, oder nur für die Gruppe der Patienten, die an der gleichen Krankheit leiden.
Über die gewöhnliche Aufklärung hinausgehend hat der Arzt den Patienten bei der Anwendung einer so genannten Neulandmethode, dann allerdings auch darüber aufzuklären, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind.
Selbstverständlich haben Patientinnen und Patienten auch die Möglichkeit, sich in klinische Studien zu neuen Behandlungsmethoden bzw. Arzneimitteln einschließen zu lassen. Ein gesetzlicher Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht. Sicher kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt/Ärztin Auskunft geben, wer die klinische Studie veranlasst hat, für die Sie sich interessieren. Häufig ist ein Arzneimittelhersteller der Auftraggeber einer klinischen Studie. Er lässt damit ein neues Medikament erproben, ehe es zugelassen wird. Oder er möchte nach der Zulassung noch mehr über die Anwendungsmöglichkeiten seines Medikaments erfahren.
Aber auch Universitäten oder Kliniken können klinische Studien veranlassen, um z.B. festzustellen, wie ein Medikament noch besser eingesetzt oder sinnvoll mit anderen Medikamenten kombiniert werden. Weitere Informationen zum Einschluss in eine klinische Studie finden Sie auf der Website des Verbandes der forschenden Arzneimittelhersteller (VfA).
Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Erklärung, in der der Patient für den Fall, dass er sich selbst später eventuell nicht mehr (rechtswirksam) äußern kann, schon im Voraus verbindliche Wünsche festlegt, insbesondere zu den Fragen,
- wer Betreuer werden bzw. auf gar keinen Fall werden soll;
- Wünsche und Zielvorgaben zu persönlichen Angelegenheiten
- zu Vermögensangelegenheiten
- zu Wohnungsangelegenheiten und einer evtl. Heimunterbringung
Diese Erklärungen sind für das Vormundschaftsgericht und den Betreuer verbindlich. Es sei denn, dass der Patient erkennbar nicht mehr daran festhalten möchte oder die Wünsche dem Wohl des Patienten zuwiderlaufen.
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen. Wenn sich der Wille des Patienten eindeutig und sicher aus der Verfügung ergibt, kann mit Hilfe einer Patientenverfügung angewiesen werden, medizinische Behandlungen nicht mehr vorzunehmen. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die Patientenverfügung in regelmäßigen zeitlichen Abständen und bei schwererer Erkrankung überprüft und unter Angabe des neueren Datums bestätigt wird.
Die umfassendste Variante, für den Fall, dass ein Patient nicht mehr in der Lage ist, seinem freien Willen entsprechend zu privaten, und Vermögens- und Betreuungsangelegenheiten Entscheidungen zu treffen, stellt die Erteilung einer Vorsorgevollmacht dar. Auch, wenn sie theoretisch mündlich erteilt werden kann, sollte sie auf jeden Fall schriftlich verfasst werden. Soll der Bevollmächtigte auch über Grundstücke verfügen können, ist eine notarielle Beurkundung unerlässlich. Soll der Bevollmächtigte auch Bankangelegenheiten besorgen dürfen, ist ein gemeinsamer Termin bei der Bank/Sparkasse zu empfehlen und (ergänzend) auf eine dort vorhandene Konto-/Depotvollmacht zurückzugreifen. Es empfiehlt sich zudem die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren zu lassen. Vorteil ist, dass dann das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfalle Kenntnis von der Vollmacht erlangt und keinen Betreuer im Rahmen ihrer Reichweite bestellen wird.
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